Impressum
Dienst-Anbieter dieser Website ist des Karnevals-Komitee Kolping Kamp-Lintfort 1954 e.V. (nachfolgend
KKK genannt), vertreten durch seinen Geschäftsführer, Lars Richter, der auch inhaltlich verantwortlich
gemäß § 6 MDStV ist.
Alle auf dieser Website angebotenen Informationen dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung des
KKK weder ganz noch teilweise gespeichert, kopiert oder weitergegeben werden.
Die verwendeten Fotos, Zeichnungen und Grafiken des Internet-Dienstes unterliegen dem Copyright des
KKK oder der jeweiligen Foto-Agentur. Trotz aller Bemühungen um Konsistenz, Vollständigkeit und
Richtigkeit der Informationen übernimmt das KKK keinerlei Gewährleistung für die Inhalte dieser
Website.
Wir machen ausdrücklich darauf Aufmerksam, dass das KKK Fotos macht und diese eventuell auf der
Homepage veröffentlicht werden.
Die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung ist zulässig, wenn der Abgebildete darin eingewilligt hat
(s. Gesetzestext § 22 KunstUrhG).
Die Einwilligung kann ausdrücklich oder konkludent (schlüssiges Handeln = stillschweigend, z. B. durch
Posieren vor dem Fotografen; Wissen das fotografiert wird) erteilt werden. Für Minderjährige und geistig
Behinderte müssen deren gesetzliche Vertreter (z. B. Eltern) einwilligen.
Eine Einwilligung ist als sog. Willenserklärung grundsätzlich unwiderruflich, wenn Sie sich zum Zeitpunkt
der Einwilligung über deren Konsequenzen im Klaren waren. Andernfalls können Sie Ihre Einwilligung
widerrufen. Sie müssen aber im Streitfall beweisen, dass man Sie nicht vollständig informiert hat oder
Sie sich geirrt haben!
Das bloße Erstellen eines Fotos, ohne es dann folgend auch zu veröffentlichen, ist in der öffentlichen
Sphäre anders als in der privaten und intimen Sphäre nicht verboten. Jedoch kann der Fotografierte
Löschung des Bildes verlangen, wenn er Anlass zur Sorge hat, die Veröffentlichung könne unmittelbar
bevorstehen, etwa im Wiederholungsfall.
Auszug aus dem Kunsturhebergesetz
§23 (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: 1.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; 2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben
einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und
ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; 4. Bildnisse, die nicht
auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der
Kunst dient.
Quelle: http://www.anwalt-im-netz.de/urheberrecht/recht-am-eigenen-bild.html