Unsere Satzung
Den Ideen und Zielen Adolph Kolpings und dem Leitbild des Kolpingwerkes Deutschland verpflichtet gründet die Kolpingsfamilie Kamp-Lintfort. im Jahr 2013 als eigene Einrichtung zur Förderung des karnevalistischen Brauchtums den Verein Karnevals-Komitee Kolping Kamp-Lintfort e.V. Dazu wird die folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Name, Sitz und verbandliche Zuordnung
(1) Der Verein führt den Namen „Karnevals-Komitee Kolping Kamp-Lintfort “ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Kamp-Lintfort.
(3) Der Verein ist eine Einrichtung der Kolpingsfamilie Kamp-Lintfort im Kolpingwerk Deutschland (zukünftig Kolpingsfamilie). Der Verein ist nicht berechtigt, die Kolpingsfamilie zu repräsentieren oder bei Rechtsgeschäften zu vertreten. Die Kolpingsfamilie haftet nicht für Schulden des Vereins.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur und der Jugendhilfe.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Organisation und Durchführung traditioneller Karnevals-veranstaltungen, sowie durch die Kinder -u. Jugend-arbeit im karnevalistischem Bereich.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs-gemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Grundlagen, Ziele und Aufgaben des Vereins bejaht und diese Satzung anerkennt. Natürlichen Personen wird zugleich eine Mitgliedschaft im Kolpingwerk Deutschland empfohlen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins auf schriftlichen
Antrag hin mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an Mitglieder-versammlungen und
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitglieder-versammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. (2) Er wird jeweils zu Jahresbeginn für das laufende Geschäftsjahr per Lastschrift abgebucht.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss. (2) Ein Austritt muss schriftlich und mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des Geschäftsjahres beim Vorstand eingehen. Eventuelle rückständige Zahlungen müssen ausgeglichen werden.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es nachweisbar schwerwiegend gegen den Zweck, die Satzung oder die Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Vereins verstößt, das Ansehen bzw. die Interessen des Vereins oder des Kolpingwerkes schädigt oder den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet. Ein Ausschluss kann nur durch Beschluss des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erfolgen.
§8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
(2) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins an. Mitglieder ab Vollendung des 14. Lebensjahres haben Vorschlags-, Antrags-, Wahl- und Stimmrecht.
(3) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören vor allem:
a) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüferentsprechend Absatz 9
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
f) Beratung und Beschlussfassung über Anträge
(4) Die Mitgliederversammlung ist jährlich einmal durchzuführen. In dringenden Fällen kann auf Beschluss des Vorstandes eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
(5) Der Vorstand muss eine Mitglieder-versammlung einberufen, wenn wenigstens 1/3 der Mitglieder oder die Mehrheit der geborenen Mitglieder dieses schriftlich mit Angabe des Grundes verlangt.
(6) Der/die Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein. Er/sie ist verantwortlich für die Leitung der Sitzung, sorgt für die Durchführung der Beschlüsse und vertritt diese nach außen.
(7) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 21 Tagen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(8) Anträge und Wahlvorschläge sind schriftlich mit einer Frist von 14
Tagen beim Vorstand einzureichen.
(9) Die Mitgliederversammlung wählt in geheimer Wahl für drei Jahre die Vorstandsmitglieder gemäß § 10 Absatz 2 Buchstaben a, b, c, d, sowie jährlich einen Kassenprüfer für zwei Jahre. Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassiere/-in müssen die volle Geschäftsfähigkeit besitzen.
(10) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. § 14 und § 15 bleiben unberührt.
(11) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Dieses ist den Teilnehmern der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben. Nach einer Einspruchsfrist von 14 Tagen genehmigt der Vorstand das Protokoll.
§10 Vorstand
(1) Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins. Er versteht sich als kollegiales Leitungsgremium und trägt gemeinsam die Verantwortungfür das Wohl des Vereins. Bei der Zusammensetzung des Vorstandes sind junge Menschen und Frauen angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für den Vorsitz und die Stellvertretung.
(2) Dem Vorstand gehören an:
a) der/die Vorsitzende, b) der/die stellvertretende Vorsitzende, c) der/die Kassierer/-in d) der/die Schriftführer/-in e) ein Beisitzer/-in aus dem Komitee f) Präses der Kolpingsfamilie (3) entfällt (4) Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglied der Kolpingsfamilie und damit des Kolpingwerkes Deutschland sein.
(5) Der Vorstand führt wenigstens vier Vorstandssitzungen im Jahr durch.
Eine Vorstandssitzung muss durchgeführt werden, wenn dies die Hälfte
der Vorstandsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.
(6) Der Vorstand beschließt über den Etat bzw. die Verwendung der Finanzmittel. Die Mitgliederversammlung kann die Vorlage des Etats verlangen.
(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(8) Über die Vorstandssitzung muss ein Protokoll geführt werden, das in der folgenden Sitzung genehmigt werden muss.
(9) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Vorstand zusätzlich
zur Auslagenerstattung für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nummer 26a EStG erhält.
4§11 Beschränkung des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist in vermögensrechtlicher Beziehung in folgender Weise
beschränkt: Er darf nicht ohne vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung
a) Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte erwerben, veräußern oder dringlich belasten,
b) bewegliches oder unbewegliches Vereinsvermögen verpfänden,
c) Miet- und Pachtverträge mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren
abschließen.
(2) Der Erwerb von Grundstücken, Häusern oder grundstücksähnlichen Rechten sowie der Verkauf oder die Begebung des gesamten oder eines größeren Teils des Vereinsvermögens, ferner Neu- und Umbauten sowie die über die erste Hypothek hinausgehende Beleihung eines Grundstücks unterliegen der schriftlichen Genehmigung des Bundespräsidiums des Kolpingwerkes Deutschland. Eine eventuelle Genehmigung oder Versagung kann eine Ersatzpflicht nicht begründen. Diese Beschränkungen des gesetzlichen Vorstandes sollen in das Vereinsregister eingetragen werden.
§12 Geschäftsführender Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand ist der gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB.
(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Kassiererin. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam.
§13 Kassenprüfer
(1) Die Kassenprüfer/-innen dürfen dem Vorstand nicht angehören.
(2) Die Kassenprüfer/-innen haben die Aufgabe, die Vereinskasse einschließlich
der Bücher und Belege rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen.
(3) Sie haben den Vorstand rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu unterrichten.
4) Die Kassenprüfer/-innen beantragen auch die Entlastung des Vorstandes.
5§14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für den Beschluss ist eine 4/5 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an das Kolpingwerk Diözesanverband Münster bzw. seinen gemeinnützigen Rechtsträger. Diese haben es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
§15 Schlussbestimmungen
(1) Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung dürfen dieser Satzung nicht widersprechen.
(2) Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Sie müssen vom Bundespräsidium des Kolpingwerkes Deutschland nicht gebilligt werden.
(3) Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 06.03.2015 in Kamp-Lintfort beschlossen.
Kamp-Lintfort, 07.03.2015